Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten sind dafür verantwortlich, dass die dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der dazugehörigen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert werden, sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Falls kein Gehsteig oder Gehweg vorhanden ist, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Besitzer von an der Straße gelegenen Gebäuden haben dafür zu sorgen, dass Schneewechten oder Eisbildungen von ihren Dächern entfernt werden. Bei den vorgenannten Verrichtungen dürfen Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden. Weiters ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass der Abfluss des Wassers von der Straße nicht behindert wird.
Sollte die Räumung oder Streuung eines Gehsteigbereichs aus arbeitstechnischen Gründen fallweise durch ein Gemeindefahrzeug durchgeführt werden, enthebt dies den Eigentümer der Liegenschaft nicht von der Räumungs- und Streupflicht. Dadurch wird auch die Haftung im Schadensfall nicht durch die Gemeinde übernommen. Diese Räumungstätigkeit erfolgt ausschließlich freiwillig und es besteht kein Rechtsanspruch auf eine derartige Leistung. Eine Übernahme dieser Räum- und Streupflicht mittels stillschweigender Übung im Sinne des § 863 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) durch die Gemeinde wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
Darüberhinaus müssen aus privaten Grundstücken in den Straßenraum einwachsende Gehölze bis auf eine lichte Durchfahrtshöhe von 4 Metern zurückgeschnitten werden, um den Einsatz von Räumgeräten nicht zu behindern.
Wir danken für Ihr Verständnis!