Weihnachtsunterstützung 2022

Auch heuer wird durch die Gemeinde Traisen wieder eine Weihnachtsunterstützungsaktion durchgeführt. Der Unterstützungsbetrag wird jedoch ausschließlich an PensionistInnen und RuhebezugsempfängerInnen, die vor dem 1. Juli des laufenden Jahres ihren Hauptwohnsitz in Traisen begründet haben und deren Monatseinkommen die Richtsätze nicht übersteigt, ausbezahlt. Bezugsberechtigt sind alle Traisner Frauen und Männer, die aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung einen dauernden Ruhebezug gleichgültig welcher Art (z. B. Pension oder unbefristete Sozialhilfe), erhalten.

Es kann ein Antrag auf dem Postweg, per Fax oder E-mail gestellt werden.
Es wird auf die Möglichkeit hingewiesen, den Antrag in den Amtsbriefkasten im Windfang der Gemeinde einzuwerfen. Antragszeitraum 1.12. bis 21.12.2022.

Nutzen Sie hierfür dieses Antragsformular >

Einkommensgrenzen und Höhe der Unterstützung:

Grundsätzlich finden nur SeniorInnen Berücksichtigung, deren monatliches Gesamtnettoeinkommen bei Alleinstehenden bzw. bei Ehepaaren, LebensgefährtInnen bzw. PartnerInnen, die in gemeinsamen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, den jeweils gültigen Ausgleichszulagenrichtsatz als Nettoeinkommen nicht übersteigt. Für das Jahr 2022 gilt für Alleinstehende eine Einkommensgrenze von € 1.030,49 netto, für Ehepaare und Lebensgemeinschaften € 1.625,71.

Alleinstehende bis zu einem Monatsnettoeinkommen in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes erhalten € 140,00

Ehepaare, LebensgefährtInnen bzw. PartnerInnen, die in gemeinsamen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, bis zu einem Monatsnettoeinkommen in Höhe des entsprechenden Ausgleichszulagenrichtsatzes € 200,00

SozialhilfeempfängerInnen (unbefristet) € 190,00

Behinderte in Heimen: Behinderte, die in einem Heim untergebracht sind, erhalten ein Weihnachtpaket (Süßigkeiten, etc.) im Wert von € 20,00 außerdem wird ein Betrag von € 60,00 überwiesen bzw. an die Angehörigen ausbezahlt.

Zum Monatseinkommen zählen:
neben der Pension und der unbefristeten Sozialhilfe auch ein Firmenzuschuss, die Hinterbliebenenrente, die Unfallrente, Einnahmen aus Vermietungen und Verpachtungen, Alimente, Löhne und Gehälter bzw. alle Einkommen die nachfolgend nicht gesondert ausgeschlossen sind.

Unberücksichtigt bleiben:
Pflegegeld (Hilflosenzuschuss, Pflegezulage), Wohnbeihilfe des Landes, Familienbeihilfe und Kinderzuschüsse. Weiters werden Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder bzw. Enkel nicht angerechnet.

Auszahlung und Nachweise:

Für Personen, die nach diesen Richtlinien für eine Weihnachtsunterstützung in Frage kommen, erfolgt eine Überweisung des Förderbetrages bei Antrag durch das Gemeindeamt (Gemeindekassa). Bezieher, die bereits im Vorjahr die Weihnachtsunterstützung erhalten haben, brauchen diesmal keinen neuerlichen Einkommensnachweis vorzulegen. (siehe Formular).

Formular zum Antrag auf Gewährung einer Weihnachtsunterstützung >

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Brigitte Billensteiner

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